Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Stilform designgroup e.K.

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie sämtlichen zwischen unseren Auftraggebern und uns, wie auch immer, zustande kommenden Verträgen und den darauf beruhenden gegenseitigen und / oder einseitigen Ansprüchen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Angebote und Leistungen gelten diese Bedingungen als anerkannt.
Damit gelten diese Bedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, für alle weiteren künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem / den Auftraggeber(n) und uns als anerkannt. Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen derselben, mündlichen Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und/oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Urheberrechte

Planung, Entwürfe, Design, Renderings und Zeichnungsunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum. Ebenso Fertigungsunterlagen wie Fotos, Pausen, Schablonen, Modelle, Filme, Repros und Dias. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten an diesen Unterlagen sowie die Berechtigung jeglicher Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung dieser Unterlagen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen. Änderungen von Unterlagen der vorerwähnten Art dürfen nur durch von uns beauftragte Personen vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, Unterlagen der vorgenannten Art zu signieren und zu Werbezwecken zu verwenden.

3. Preise

Alle von uns, gleichgültig in welcher Form, angegebenen Preise sind freibleibend. Verbindlich sind nur die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise, vorbehaltlich unseres Rechts der nachträglichen Änderungen wegen Irrtum, Schreibfehlern usw. Zulässig sind nach Auftragsbestätigung auch Preiserhöhungen, die durch unvorhersehbare und nach Auftragsbestätigung entstandene Veränderungen preisbeeinflussender oder preisbildender Faktoren begründet sind (Rohstoffpreise).Derartige Preiserhöhungen sind den Vertragspartnern innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Eine Erhöhung oder Senkung der gesetzlichen Mehrwertsteuer hat in jedem Fall eine entsprechende Anpassung unserer Mehrwertsteuer in unseren Endpreisen zur Folge, ohne dass es einer Anzeige gegenüber unseren Vertragspartner bedarf. Dem Auftragsvolumen angemessene Besprechungen werden von uns nicht in Rechnung gestellt. Für weitergehende Besprechungen werden wir dem Auftraggeber neben dem Zeitaufwand eventuell angefallene Übernachtungs-, Fahrt- und Verpflegungskosten berechnen. Für Mehrarbeiten (Überstunden), Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die üblichen Zuschläge berechnet. Dies gilt auch für Pauschalaufträge.

Entwürfe, Vorschläge, Texte usw., welche uns gegenüber nicht zu einer Auftragserteilung führen, sind unabhängig davon, ob sie vom Besteller verwendet werden oder nicht, uns gegenüber zu honorieren. Ausnahmen von dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. Verzögert sich die Abwicklung eines Auftrages aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so werden wir die uns in diesem Zusammenhang erwachsenden Ausfallzeiten und sonstigen Aufwendungen dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung stellen.

4. Lieferungen

Lieferungs- und Leistungstermine bedürfen, um rechtsverbindlich zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretenen Hindernissen und höherer Gewalt, soweit solche Umstände nachweislich auf die Fertigstellung und/oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die vorerwähnten Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Den sachlichen und/oder zeitlichen Umfang der Lieferung- und Leistungsbeeinträchtigung durch Umstände der vorgenannten Art werden wir in wichtigen Fällen unseren Auftraggebern baldmöglichst mitteilen.

5. Unterlieferanten/Subunternehmer

Wir sind berechtigt, uns zum Zwecke der Erfüllung von Liefer- und / oder Leistungsverpflichtungen Unterlieferanten und/oder Subunternehmer nach unserem Ermessen und nach unserer Wahl zu bedienen.

6. Zusätzliche Aufträge, Dienstleistungen und Besorgungen

Zusatzaufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Besorgungen und sonstige, wie auch immer geartete Arbeiten und Dienstleistungen, die, ohne Gegenstand einer schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits zu sein, für den Auftraggeber auf dessen Verlangen durch Mitarbeiter von uns durchgeführt werden, werden wir zu dem im Zeitpunkt der Erbringung dieser Besorgungen und/oder Dienstleistungen gültigen Listen- Brutto-Preisen in Rechnung stellen. Mängelansprüche des Auftraggebers für Besorgungen und/oder Dienstleistungen vorbezeichneter Art sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Messe- bzw. Veranstaltungsseitige Standplätze, Abhängepunkte, Hauptanschlüsse und die darauf resultierenden Nebenkosten sowie Kosten für die Müllentsorgung, Logistikkosten, Einlagerungskosten am Standplatz sind in unserem Angebot nicht enthalten und gehen zu Lasten des Ausstellers.

  • Kosten, die im Angebot für Auslandsmessen aus technischen Gründen nicht enthalten sind und nach
    tatsächlichem Aufwand zu Lasten des Ausstellers abgerechnet werden:
  • Zollkosten sowie Verwaltung der Carnet-Unterlagen;
  • Leerguteinlagerung bei dortiger Spedition;
  • Transportpreis vorbehaltlich der ebenerdigen Befahrbarkeit des Messegeländes;
  • Standgelder und Platzspesen aller Art;
  • Abrechnung von vertraglich gebunden Messespeditionen für Auf- und Abbau sowie Transport innerhalb des Messegeländes.

7. Beanstandungen

Der Auftraggeber hat Lieferung und Leistung sofort nach Entgegennahme zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich uns gegenüber zu rügen. Mängel, die auch trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Bei berechtigten und rechtzeitig eingegangenen Mängelrügen sind wir verpflichtet, für diese Mängel, im Wege der Nachbesserung Gewähr zu leisten. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Führt die Nachbesserung nach angemessener Nachfristsetzung nicht zur Mängelbeseitigung, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung bzw., wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, darf der Auftraggeber uns gegenüber Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht. Gehört jedoch der uns erteilte Auftrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Auftraggebers, so kann dieser entsprechende Teilzahlungen uns gegenüber nur zurückhalten, wenn er eine Mängelrüge geltend gemacht hat, über deren Berechtigung bei allen Parteien kein Zweifel bestehen kann.

8. Haftung und Versicherung

Für jegliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die durch unsere Erfüllungsgehilfen dem Auftraggeber erwachsen, haften wir nur insoweit, als wir oder unsere Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Mängelansprüche aufgrund mangelhafter Lieferung und Leistungen unserer Unterlieferanten und Subunternehmer sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Es sei denn, dass uns bezüglich der Auswahl der Unterlieferanten und/oder Subunternehmer ein grobes Verschulden trifft. Hinsichtlich eventueller Ersatzansprüche Dritter hat der Auftraggeber uns sowie unsere Gehilfen und Beauftragten freizustellen. Messestandteile (nebst Zubehör und Einrichtungsgegenständen), die von uns dem Auftraggeber zur Miete überlassen werden, sind von uns gegen Diebstahl, Feuer und Wasser versichert.

Bis zur Rückgabe dieser Mietgegenstände haftet der Auftraggeber bei deren Beschädigung. Bei Auslandstransporten hat der Auftraggeber darüber hinaus die unter Zollverschluss einzulagernden Mietgegenstände gegen Beschädigung zu versichern. Für von uns mitgenommene Exponate und sonstige Gegenstände des Ausstellers haften wir nur bei einwandfreier von uns durchgeführter Verpackung und Sicherheit für den Transport. Firmenverpackte Exponate nehmen wir ohne Haftung auf Versehrtheit und Diebstahl nach tatsächlichen Transportkosten und tatsächlichen Aufwand für Carnetkosten freibleibend mit. Für Mengen/Stückzahl kann nur bei Übergabe mit Lieferschein gegen Unterschrift eines Bevollmächtigten Verantwortung übernommen werden, wenn diese von uns überprüft werden konnten. Nach Messeschluss kann keinerlei Haftung für Gegenstände des Ausstellers übernommen werden. Diebstahlgefährdetes Gut, wie Ausstellungsstücke, bewegliche Standausstattungen und/ oder Prototypen ist auf Gefahr des Ausstellers unmittelbar nach Messeschluss zu entfernen bzw. hat der Aussteller für entsprechende Bewachung vor und nach der Veranstaltung auf eigene Rechnung zu sorgen.

9. Zahlungsbedingungen

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, sind die vom Auftraggeber zu leistende Zahlungen wie folgt fällig: 50 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung, 25 % der Auftragssumme spätestens 2 Wochen vor Übergabe, 25 % der Auftragssumme bei Übergabe bzw. bei Auslieferung der im Auftrag vereinbarten Leistungen.

Wir behalten uns vor, die Übergabe bzw. eine Auslieferung der im Auftrag vereinbarten Leistungen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Bedingungen zu verweigern. Insbesondere gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt.

10. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von unserem Unternehmen im Wege des Verkaufs an den Auftraggeber oder dessen Beauftragte gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Eine Übergabe der von uns erbrachten Gegenstände und sonstigen Leistungen kann nur nach vollständiger Bezahlung erfolgen. Insoweit als uns Schecks übergeben werden, müssen diese eine Bankbestätigung der ausstellenden Bank aufweisen.

11. Salvatoresche Klausel

Sollten von unserem Unternehmen erklärte Angebote, Auftragsbestätigungen und / oder sonstige zwischen unseren Auftraggebern und unserem Unternehmen, wie auch immer, zustande gekommene Verträge sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Erklärung und Bestimmungen nicht berührt.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Parteien ist, soweit gesetzlich zulässig, das für den Firmensitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Für nachstehend aufgeführte Sonderfälle wird als Gerichtsstand ebenfalls das unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitwertes für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht vereinbart.

I.) wenn beide Parteien Vollkaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind

II.) wenn der Auftraggeber seinen allgemeinen Wohnsitz im Ausland hat oder nach Vertragsabschluss in das Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist. Es ist ausschließlich das jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht maßgebend.

Haftungsausschluss

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Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.

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